Achtung: Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Achtung: Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre geplant Bislang ist es nur ein Regierungsentwurf, es darf allerdings damit gerechnet werden, dass für Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt und eröffnet werden, nur noch eine 3-jährige Verfahrensdauer gilt und redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern somit frühzeitiger Restschuldbefreiung erteilt wird.
Damit würde sich die Laufzeit der Abtretungserklärung von derzeit 6 Jahren auf 3 Jahre verkürzen, ohne dass daran Bedingungen geknüpft werden.
Bisher konnte nur für Insolvenzverfahren, die nach dem 01.07.2014 beantragt wurden, die Verfahrensdauer von 6 Jahren auf 5 Jahre verringert werden, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten (ca. 2.000,00 EUR) berichtigt hatte. Weiterhin sieht die derzeit (noch) gültige Rechtslage vor, dass dem Schuldner bereits nach 3 Jahren und nur auf Antrag die Restschuldbefreiung zu erteilen ist, wenn neben den entstandenen Verfahrenskosten die Befriedigung von 35nbsp;% der Forderungen der Insolvenzgläubiger möglich ist. Letzteres war wegen der hohen Befriedigungsquote sehr selten der Fall.
Sollte der Regierungsentwurf Gesetz werden, dann soll bereits für Insolvenzverfahren, die nach dem 16.12.2019 beantragt worden sind, eine monatsweise Verkürzung eintreten. Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren „schmilzt“ also mit Rückwirkung monatsweise ab. Nur für Verfahren vor dem 16.12.2019 soll noch die alte Rechtslage (Verfahrensdauer: 6 Jahre) gelten.
Neugebauer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS)