Pfändungs­tabelle 2021 und die Pfändungs­frei­grenzen

Pfändungstabelle – gültig ab 01.07.2021 bis zum 30.06.2022: Anhand dieser Pfändungstabelle können Sie ablesen, welcher Betrag bei einer Pfändung Ihrer Einkünfte gepfändet werden kann.
In der linken Spalte unter „Nettolohn monatlich“ ermitteln Sie zuerst Ihr pfändungsrelevantes monatliches Nettoeinkommen. Zum pfändbaren Nettoeinkommen zählen u. a. Gehalt/Lohn, Altersrente, Pension und Arbeitslosengeld (ALG I). Unpfändbar hingegen ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhaltes des Berechtigten gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II n. F. (ALG-II-Leistungen). Des Weiteren sind einzelne Zulagen ebenfalls unpfändbar bzw. teilweise unpfändbar. Die häufigsten gewährten Zulagen sind z. B.:

  1. Erschwerniszulagen (unpfändbar sind steuerfreie Feiertags-, Nachtarbeits- und Sonntagszuschläge)
  2. Fahrgeld (unpfändbar bei Fahrten zu besonderen Betriebsstätten)
  3. Überstunden/Mehrarbeitsvergütung (zu 50% pfändbar)
  4. Urlaubsgeld (unpfändbar)
  5. Weihnachtsgeld (unpfändbar gem. § 850a Nr. 4 ZPO bis zu 500,00 EUR) bei andersartiger Bezeichnung wie „Jahressonderzahlung“ oder „13. Monatsgehalt“ ggfls. Pfändbarkeit gegeben

Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, z.B. leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, an die Sie Unterhalt zahlen oder in Natur leisten.

Die Pfändungstabelle wird gemäß § 850c Abs. 2a ZPO alle zwei Jahre angepasst.

Weiterlesen

Schuldenfrei in 3 Jahren

Machen Sie den Anfang und werden Sie schuldenfrei.

Weiterlesen

Verbraucherinsolvenz-Verfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren folgt einem 3-stufigen-Verfahren. So werden Sie schuldenfrei.

Weiterlesen

SCHULDEN-DOC

KONTAKT

  • Telefon:
  • E-Mail:
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Netzwerke

Schuldenschnitt Schuldnerberatung · gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)
seit 1.1.2023: Thiestraße 1, Erdgeschoss · 38226 Salzgitter
Staatlich anerkannte Schuldnerberatung nach § 3 Abs. 1 Nds. AGInsO — gemeinnützig nach §§ 51, 59, 60, 61 AO