Schulden sind Käse.

Wir sichern Ihre Mäuse.
Für Ihren Neuanfang: Endlich schuldenfrei!

Wir führen Sie sicher
aus den Schulden.

Wir analysieren Ihre Finanzsituation und zeigen Ihnen Wege
aus der täglichen, monatlichen und jährlichen Finanz-Belastung.

Verbraucher­insolvenz

  1. Einigung mit Gläubigern
  2. Schuldenbereinigung
  3. Restschuldbefreiung

Beratung

  • Ist-Situation
  • Möglich­keiten
  • Ziel­vereinbarungen

Zukunfts­planung

  • Schulden­vermeidung
  • Bedarfs­analyse
  • Kostenkontrolle
Stefan Neugebauer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Stefan Neugebauer

Schwerpunkte
Insolvenzrecht
Insolvenzverwalter seit 2000 · Schuldnerberater seit 1999 · Rechtsanwalt seit 1997

Mitgliedschaften
Deutscher Anwaltverein (DAV) · Arbeitsgemeinschaft Insolvenz- und Sanierungsrecht im DAV

Der Schulden-Doc hilft mit Rat und Tat, damit Sie endlich wieder schuldenfrei werden!

FAQ — Häufig gestellte Fragen an uns …

Welche Vorteile bietet mir „Insolvenz“?

Endlich schuldenfrei nach 3 Jahren …

ab Insolvenz­verfahrens­eröffnung für Verfahren ab dem 1.10.2020!

  • Endlich keine Pfändungen mehr! Verbot von Zwangs­vollstreckungs­maßnahmen durch die Insolvenzgläubiger.
  • Endlich Ruhe! Beruhigung Ihrer Schuldensituation, d.h. keine Zahlungsaufforderungen und keine Ratenzahlungen mehr. Sie können durchatmen.

Was kommt auf mich als Schuldner zu?

Regelmäßiger Kontakt mit einem Insolvenzverwalter …
… (m/w) und dem Insolvenzgericht!
  • Wie im richtigen Leben: Spielregeln einhalten, Auskunft geben, mitwirken und überwacht werden!
  • Keine neuen Schulden!
  • Keine Restschuldbefreiung bei ausgenommenen Forderungen! Das sind Schulden, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gründen (§ 302 InsO). Darunter fallen Schulden aus einer Straftat (z. B. Betrug, Nichtabführen von Arbeitsentgelt), Geldstrafen und Geldbußen, Verbindlichkeiten aus einer strafbaren Unterhaltspflichtverletzung und Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung.
  • Lohnpfändung für die Dauer des Insolvenzverfahrens! Die dadurch eingenommenen pfändbaren Anteile werden zu Ihren Gunsten zuerst auf die Verfahrenskosten verrechnet, dann erst erhalten die Gläubiger Quotenausschüttungen.
  • Ihr Vermögen wird vom Insolvenzverwalter (m/w) verwertet, soweit dies pfändbar ist (z. B. Immobilien, Pkw, Versicherungs- und Bausparguthaben, Einkommensteuerguthaben, Schenkungen, Erbschaften, Mietkautionen).
  • Mögliche Sperrung Ihres Girokontos! Richten Sie ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) ein. Wir helfen Ihnen dabei.
  • Ihre Vertragspartner werden über das Insolvenzverfahren informiert (z. B. Vermieter, Energieversorger, Versicherungen, Mobilfunkanbieter).
  • Ihre Gläubiger werden vom Insolvenzverfahren informiert! Bürgen und sonstige Mithaftende werden in Anspruch genommen und Sicherheiten (z. B. Ihr Pkw bei einem Autokredit) verwertet.
  • Ihr Insolvenzverfahren wird unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
  • Der negative SCHUFA-Eintrag bleibt vorerst bestehen! Dieser wird erst nach 3 Jahren zum Jahresende auf den Tag der Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.
  • Das Verfahren kostet ca. 2.000,00 €! Regelmäßig werden Ihnen diese Kosten aber gestundet und müssen erst nach Ihrer Restschulbefreiung zurückgezahlt werden. Ist Ihnen dies für die Dauer von 4 Jahren seit dem Verfahrensende ganz oder teilweise weiterhin nicht möglich, dann werden Ihnen diese Kosten sogar erlassen.

Welche Pflichten habe ich in der Wohlverhaltensphase?

Sie müssen sich um Arbeit bemühen!

(sofern nicht unzumutbar)

  • Erben Sie, so müssen Sie die Hälfte der Erbschaft dem Insolvenzverwalter, der in dieser Phase Treuhänder heißt, herausgeben.
  • Sie müssen jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen.
  • Sie dürfen keine Bezüge verheimlichen.
  • Sie müssen jederzeit Auskunft über Ihre Erwerbstätigkeit oder Ihre Bemühungen um eine solche sowie über Ihre Bezüge erteilen.
  • Sie dürfen keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen (keine heimlichen Zahlungen).
  • Sie müssen Schenkungen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben.
  • Sie müssen Lotteriegewinne und andere Gewinne zum vollen Wert an den Treuhänder herausgeben.

Wie lange dauert das Insolvenzverfahren?

Maximal 3 Jahre für Anträge ab dem 1.10.2020 …
  • Das Insolvenz­verfahren, das aus dem Haupt­verfahren und der Wohl­verhaltens­phase besteht, dauert maximal 3 Jahre, beginnend mit dem Tag der Insolvenz­verfahrens­eröffnung.
  • Für Verfahren zwischen dem 1.7.2014 und dem 30.9.2020 besteht die Möglichkeit, diese Verfahrens­dauer zu verkürzen. Die Rest­schuld­befreiung wird bereits nach 3 Jahren erteilt, wenn die Verfahrens­kosten berichtigt und innerhalb dieses Zeit­raums eine Mindest­quote für die Insolvenz­gläubiger von 35 % der fest­gestellten Forde­rungen erreicht wurde. Da die Verfahrens­kosten steigen, je höher die Mindest­quote ist, tritt dieser Fall regel­mäßig erst dann ein, wenn die Insolvenz­masse ungefähr 60 % bis 70 % der Forderungen ausmacht.
  • Für Verfahren zwischen dem 1.7.2014 und dem 30.9.2020 ist eine Verkürzung des Insolvenz­verfahrens auf 5 Jahre bereits dann möglich, wenn zumindest die Verfahrens­kosten von Ihnen aufgebracht worden sind.
  • Für Verfahren zwischen dem 17.12.2019 bis 30.9.2020 schmilzt die regu­läre Laufzeit von 6 Jahren kontinuierlich ab von 5 Jahren und 7 Monaten auf 4 Jahre und 10 Monate.

Wann gibt es keine Restschuldbefreiung?

Nur redliche Schuldner bekommen Restschuldbefreiung
  • Sie dürfen nicht wegen einer Insolvenzstraftat gemäß der §§ 283 bis 283c StGB (Bankrottstraftaten) innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Eröffnungsantrag oder danach verurteilt worden sein, es sei denn Ihre Geldstrafe beträgt weniger als 90 Tagessätze oder Ihre Freiheitsstrafe beträgt weniger als 3 Monate.
  • Sie dürfen keine falschen Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, um z. B. einen Kredit zu erhalten, gemacht haben, jedoch dies nur innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auch nach diesem Antrag (hierunter fällt auch eine Steuerhinterziehung).
  • Sie dürfen keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründet und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch nicht beeinträchtigt haben (also: keine Vermögensverschwendung in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem).
  • Sie dürfen nicht Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im laufenden Insolvenzverfahren verletzen.
  • Sie dürfen keine fehlerhaften Verzeichnisse im Insolvenzantrag abgegeben haben (also: keine unvollständigen und unrichtigen Angaben zum Vermögen, zu den Schulden und zum Einkommen machen).
  • Sie müssen, soweit dies Ihnen möglich und zumutbar ist, Arbeiten gehen (also: keine Verletzung Ihrer Erwerbsobliegenheit und dadurch Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger).
  • Sie dürfen nicht in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag bereits einmal eine Restschuldbefreiung erlangt haben.

Was kostet das Insolvenzverfahren?

Im besten Fall nichts!
  • Für die Durchführung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens kann von Ihnen „Prozesskostenhilfe“ beantragt und vom Insolvenzgericht gewährt werden (sog. Verfahrenskostenstundung).
  • Die entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens werden in diesem Fall von der Staatskasse gestundet. Dieses bedeutet, dass der Staat die Kosten des Insolvenzverfahrens dann vorschießt, wenn Sie mittellos sind. Damit verzichtet die Staatskasse nicht gleich auf die Rückzahlung der Kosten. Sie haben diese spätestens nach Beendigung des Verfahrens in angemessenen Raten über einen Zeitraum von 4 Jahren zurückzuführen, wenn Sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind. Ist das nicht der Fall, werden Ihnen diese Kosten erlassen.

Was wird benötigt?

Streng auf den Punkt: der Überblick …
  • Aufstellung über die einzelnen Gläubiger und die Höhe der einzelnen Forderungen (Gläubiger- und Forderungsaufstellung).
  • Gläubigerunterlagen über Grund und Höhe der einzelnen Verbindlichkeiten (Darlehensvertrag, Bürgschaften, Steuern, Leasingverbindlichkeiten, Hypotheken/Grundschulden usw.).
  • Selbstauskunft und Vermögensverzeichnis (siehe Downloads) nebst dazugehöriger Unterlagen (z. B. über Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, vermögenswirksame Leistungen, Pkw etc.).
  • Nachweise über Ihre Einkünfte (letzte 3 Lohnbelege, ALG-II-Bescheid usw.).

Gesunde Finanzen: Schuldenfrei jetzt …

SCHULDEN-DOC

KONTAKT

  • Telefon:
  • E-Mail:
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Netzwerke

Schuldenschnitt Schuldnerberatung · gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)
seit 1.1.2023: Thiestraße 1, Erdgeschoss · 38226 Salzgitter
Staatlich anerkannte Schuldnerberatung nach § 3 Abs. 1 Nds. AGInsO — gemeinnützig nach §§ 51, 59, 60, 61 AO